Allgemeinverfügung über die Bestimmung von Brenntagen für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in der Samtgemeinde Lindhorst

Nach der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02.01.2004 (Nds. GVBI. S. 2) kann die Samtgemeinde bestimmen, dass an von ihr bestimmten Tagen pflanzliche Abfälle außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden dürfen.

Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft kann die Samtgemeinde Nebenbestimmungen insbesondere zum Brandschutz und zur Verkehrssicherheit - erlassen und das Verbrennen zeitlich und räumlich beschränken.

Im Vollzug der Allgemeinheit und der Nachbarschaft kann die Samtgemeinde Nebenbestimmungen - insbesondere zum Brandschutz und zur Verkehrssicherheit - erlassen und das Verbrennen zeitlich und räumlich beschränken.

Im Vollzug dieser Ermächtigung ergeht aufgrund §2, 4 und 6 der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02.01.2004 (Nds. GVBI. S. 2) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVFG) in der Fassung vom 23.01.2003 (BGBI. I S. 102) folgende

Allgemeinverfügung

1. Pflanzliche Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung gärtnerisch genutzter Grundstücke anfallen, dürfen in der Samtgemeinde Lindhorst im Monat März und im Monat November eines jeden Jahres am ersten und zweiten Freitag, sowie am ersten und zweiten Sonnabend des jeweiligen Monats - ausgenommen sind Feiertage, die auf diese Tage fallen sollten - jeweils in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr verbrannt werden.

2. Ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

a) Die pflanzlichen Abfälle dürfen auf Grundstücken verbrannt werden, wenn die Witterungsbedingungen dies zulassen (kein Regen oder Schneefall, keine Inversionswetterlage).

b) Übermäßige Rauchentwicklung ist zu vermeiden. Insbesondere darf der Straßen - und Flugverkehr nicht behindert werden und niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

c) Das Feuer darf nur auf unbewachsenen Flächen errichtet und betrieben werden. Das Feuer ist bis zu seinem vollständigen Erlöschen von einer geeigneten volljährigen Person ständig zu beaufsichtigen. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Leicht entzündbare und leicht brennbare Materialien sind im Umkreis von 20 Metern um das Feuer vor dessen Anzünden zu entfernen.

d) Der Durchmesser des Feuers darf einen Meter nicht überschreiten. Er ist so klein zu halten, dass der Pflanzenschutz in der unmittelbaren Umgebung gewährleistet ist.

e) Beim Verbrennen sind Mindestabstände von 50 Metern zu Gebäuden einzuhalten. Auch zu öffentlichen Verkehrsflächen, Wäldern, Heiden, Hecken, Wallhecken, Erdöl und Erdgasförderplätzen, Energieversorgungsanlagen, Zelt- und Campingplätzen, Erholungseinrichtungen, Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder weichen Dächern ist ein Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten. Zu Krankenanstalten, Kindergärten, Schulen und
Seniorenheimen ist ein Mindestabstand von 300 Metern einzuhalten.

f) Bei lang anhaltender trockner Witterung, starkem wind (deutliche Bewegung armstarker Äste), auf moorigen Untergrund, in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten und bei einer Inversionswetterlage ist das Verbrennen unzulässig.

g) Durch geeignete Maßnahmen, z.B durch Um- oder kurzfristiges Aufschichten, ist sicherzustellen, dass sich keine Kleintiere (Vögel, Igel) in den Brennmaterial befinden.

3. Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € nach § 67 Niedersächsisches Gesetz über die öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) angedroht.

Darüber hinaus muss derjenige, der gegen die Bestimmung Nr.1 und 2 dieserVerfügung zuwiderhandelt, mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach §61 Abs. 1 und § 27 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz in Verbindung mit § 6 der BrennVO rechnen.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 3 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im öffentlichen Interesse erforderlich. Die dauer eines evtl. Widerspruchs- und Klageverfahrens kann nicht abgewartet werden, weil dann für diesen gesamten Zeitraum die pflanzlichen Abfälle außerhalb einer zugelassenen Entsorgungsanlage gelagert werden müssten. Dies würde nach dem Kreislaufwirtschaft- Abfallgesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Begründung für den Erlass dieser Allgemeinverfügung

Pflanzliche Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung gärtnerischer Flächen anfallen, sollten grundsätzlich durch Kompostierung, Verrottung oder Untergraben /Unterpflügen beseitigt werden. Die Samtgemeinde kann das Verbrennen pflanzlicher Abfälle außerhalb von zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und das Wohl der Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Samtgemeinde Lindhorst, Bahnhofstr. 55a, 31698 Lindhorst, Widerspruch eingelegt werden.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung über die Festlegung von Brenntagen für das Verbrennen von Pflanzlichen Abfällen in der Samtgemeinde Lindhorst vom 26.02.2004 außer Kraft.

Lindhorst, den 23. August 2005

Der Samtgemeindebürgermeister

( Busche )